pro.media | Medien- und Studiotechnik GmbH | E: info@pro-media.at
GRAZ: Schmiedlstrasse 1 | A-8042 Graz/Austria | T: +43 316 475 226-0 | F: +43 316 475 226-90
WIEN: Spengergasse 31 | A-1050 Wien/Austria | T: +43 1 585 12 74-0
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. pro.media Medien- und Studiotechnik GmbH in Graz | UID-Nr. ATU63889714
I. Vertragsabschluß
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie insbesonders die Servicearbeiten.
(2) Ein Vertragsverhältnis kommt nur durch Annahme einer schriftlichen Bestellung zustande: Erklärungen per Telefax oder per E-Mail genügen für die Einhaltung der Schriftform. Wird die Lieferung ohne Bestätigung unsererseits durchgeführt, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Bedingungen zustande. Bis dahin sind allfällige Angebote von unserer Seite freibleibend.
(3) Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers sind unwirksam, soweit diese nicht im einzelnen von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
(4) Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs-, und Verbrauchsdaten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit der jeweilige Vertragsinhalt nicht durch gesonderte Vereinbarungen und schriftlich anderslautend geregelt wurde.
II. Lieferung
(1) Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten; wir übernehmen hierfür aber keine Gewähr. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
(2) Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch unser Verschulden mehr als sechs Wochen überschritten und wird eine vom Besteller danach schriftlich zu setzende, angemessene Nachfrist ebenso durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen sind in diesem Falle dem Besteller zurückzubezahlen, sofern nicht andere Ansprüche gegen den Besteller, vor allem Ansprüche aus früheren Aufträgen vorliegen. Über den Rücktritt hinausgehende Ansprüche des Bestellers, wie insbesondere auf Schadenersatz, sind einvernehmlich ausgeschlossen.
Hat der Besteller die Ware erhalten, ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig.
Ist eine Lieferung oder eine Leistung teilbar, besteht das Rücktrittsrecht nur bezüglich der noch aushaftenden Lieferungen oder Leistungen.
(3) Bei Lieferungen von Ware geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über, gleichgültig, ob wir selbst den Transport durchführen oder ein Dritter. Bei Verzug in der Versendung aus unserem Verschulden geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an den Besteller über.
(4) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
(5) Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mangels gesonderter Abrede sind wir berechtigt, einzelne Teillieferungen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu fakturieren.
(6) Zum Begriff 'höhere Gewalt‘ zählen alle Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen und geeignet sind, die ordnungsgemäße Erfüllung unserer Verpflichtungen zu behindern oder zu vereiteln. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Mobilmachung, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Streik, Fabrikationsunterbrechungen, Naturkatastrophen, Feuer in unserem Einflußbereich bzw. bei Sublieferanten, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen. Dauern derartige Ereignisse länger als sechs Wochen oder ist ein Ende dieser Behinderungen durch mehr als sechs Wochen nicht vorhersehbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Jede Vertragspartei hat der anderen das auszufolgen, was sie inzwischen erhalten hat. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(7) Der Besteller wird bei Empfang der jeweiligen Sendung (Hardware oder Software) die außen angebrachte Bezeichnung bezüglich des angelieferten Produktes genau überprüfen. Durch Öffnen der versiegelten Diskettenverpackungen werden die Software-Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt, eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch ist nicht zulässig.
(8) Erfüllungsort ist Graz.
(9) Wir übernehmen für Lieferungen und Leistungen keine Haftung, wenn der Besteller bei Vertragsabschluß die zu liefernde Ware nicht ausreichend bezeichnet hat.
(10) Staatliche Ausfuhr- oder Durchfahrbestimmungen - auch wenn diese ausländischen Ursprungs sind – sind striktes einzuhalten.
(11) Dokumentation wird nach unserer Wahl in deutscher oder englischer Sprache geliefert. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung der Dokumentation genügt die Versendung auf dem Postwege.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich im Inland ab Werk zuzüglich der am Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen gültigen Mehrwertsteuer ohne Montage. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Sämtliche Versandkosten wie insbesondere Verpackung ,Transportkosten und Transportversicherung, sowie allfällige Zölle und gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche Nebenkosten werden gesondert fakturiert und vom Besteller anerkannt.
(2) Die von pro.media Medien- und Studiotechnik GmbH gelegten Rechnungen sind prompt und ohne jeden Abzug zu zahlen. Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung werden Wechsel von uns zahlungshalber nicht angenommen.
(3) Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem aktuellen Kontokorrent-Zinssatz p.a. vereinbart. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Verkäufer/Lieferanten die durch seine Säumigkeit entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
(4) Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. fällige Zahlungen, aus welchen Gründen immer, insbesondere wegen behaupteter Gegenansprüche, zurückzubehalten.
(5) Gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. Wir sind berechtigt unbeschadet anders lautenden Bestimmungen bzw. Abmachungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers für möglich gehalten wird. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Besteller in Leistungsverzug geraten. Sind dem Besteller Teilzahlungen gewährt, tritt Terminverlust ein, wenn der Besteller mit einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug geraten ist.
IV. Gewährleistung
(I) Wir gewähren die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältigen Verarbeitung der von uns vertriebenen Geräte. Für Mängel des Liefergegenstandes. Zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
Wir leisten Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei ist von Material- und Verarbeitungsfehlern, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigen. Die Gewährleistung erfolgt ausschließlich in der Weise, daß wir nach unserer Wahl den fehlerhaften Liefergegenstand verbessern oder neu liefern werden. Für das Ersatzstück und die Verbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Reparaturen die während der Garantiezeit ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag des Verkaufs und beträgt, wenn nicht anders vereinbart, sechs Monate.
(1a) Software: Ergänzend zu den obigen Bestimmungen gilt als vereinbart, daß mangels besonderer schriftlicher Zusage unsererseits die Gewährleistungsfrist drei Monate beträgt.
(2) Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn sie der Käufer nicht sofort nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort festgestellt und schriftlich geltend gemacht hat. Bei Verkäufen an Kunden des Käufers gelten unsere Garantiebedingungen nur im Verhältnis zum Käufer. Mängel, die bei einer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind sofort nach Kenntnis schriftlich geltend zu machen. Wir haften mit den gegebenen Einschränkungen nur für solche technische Beschreibungen, die wir ausdrücklich in Vertragsform zugestanden haben, nicht jedoch für Angaben in Prospekten, Zeitschriften etc.
(3) Voraussetzung der Gewährleistung ist, daß der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns bei dem Käufer besichtigt und überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch an uns zurückgesandt wird. Ersetzte Teile gehen auf unser Eigentum über.
(4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Erfüllt der Kunde als Händler eigene Gewährleistungspflichten durch Verbesserungen, so hat er uns im Fall des Scheiterns des ersten Verbesserungsversuches zur Abwehr allfälliger Ansprüche, Gelegenheit zu verschaffen, für ihn die Verbesserung auszuführen.
(5) Durch etwa seitens des Käufers oder dritter vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt jeglicher Garantieanspruch, es sei denn, der Dritte erfüllt eigene Gewährleistungspflichten.
(6) Die Abtretung an Gewährleistungspflichten an Dritte ist ausgeschlossen.
V. Sonstige Haftungsbestirnmungen
(1) Über die unter IV. hinausgehenden Gewährleistungsansprüche haften wir nicht. Insbesondere haften wir nicht für Schäden im Vermögensbereich des Käufers, auch nicht für Folgeschäden jeder Art. Dieser Haftungsausschluß ist jedoch nicht gültig bei vorsätzlicher Schädigung durch uns oder bei auffallend grober Sorglosigkeit und grober Fahrlässigkeit.
(2) Mangels gesonderter Vereinbarung übernehmen wir keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (wie beispielsweise Patente, Urheberrechte, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz etc.). Eine behauptete Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte ist uns unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Besteller haftet dafür, daß die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Hardware und/oder Software genauestens eingehalten werden und hält uns dies bezüglich für schad- und klaglos. Derartige Anweisungen des Herstellers oder von unserer Seite können sich insbesondere auf Beschränkungen in der Verwendung der gelieferten Waren (Leistungen) erstrecken.
In allen Fällen, in denen unsere Haftungsbegrenzung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unzulässig ist, haften wir nur für den Ersatz jenes Schadensbetrages, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war, höchstens jedoch für das vom Besteller empfangene Entgelt.
VI. Serviceleistungen
Die obigen Haftungsbeschränkungen sind analog auch für Serviceleistungen anzuwenden. Serviceleistungen sind solche die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden. Hier beträgt die Gewährleistungsfrist ein Monat.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten sowie an den aus der Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.
(2) Unser Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die aufgrund der Veräußerung der von uns gelieferten Waren (Leistungen) beim Besteller eingehen; der Besteller ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet.
(3) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder auch nur Zahlungsstockung eintritt.
VIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
IX. Abtretung von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
X. Gerichtsstand, Rechtswahl
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf wird gem. Art. 6 dieses Übereinkommens ausgeschlossen.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist in Graz.
Graz, 1. Jänner 2008